Post by Admin on Sept 25, 2017 15:38:49 GMT
***
Diäten und Aufwandsentschädigungen
***
Abgeordnetenentschädigung (Diät): 9.327,21 €/Monat (gemäß § 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz, gültig seit 1. Juli 2016)
Steuerfreie Kostenpauschale: 4.305,46 €/Monat
(Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale pauschal abgedeckt. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden; bei niedrigeren Ausgaben ist der nicht verbrauchte Teil der Kostenpauschale ein steuerfreies Zusatzeinkommen.
[5])[6]
Zuschuss zur Krankenversicherung:
----> ca. 250 €/Monat
(50 Prozent des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Höchstsatzes, des „Arbeitgeberanteils“).
[7]
Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG,[8] die seit 2012 auch für private Reisen genutzt werden kann.[5]
Innerhalb Berlins ist die Nutzung des Fahrdienstes des Deutschen Bundestages kostenfrei.
Auch Kosten für Inlandsflüge werden erstattet.
[5]
Übernahme von bis zu 20.830 €/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten.
Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt.
Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.
[5]
Pro Jahr Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt ein Abgeordneter einen Pensions-Anspruch auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.
Der Höchstsatz von 67,5 Prozent wird nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit erreicht.
Wenn ein Abgeordneter z.B. zwei vierjährige Legislaturperioden Mitglied des Bundestags war, so erhält er 0,025 × 8 × 9.327 € = 1.865,44 € Pension.
Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie der Beginn der Regelaltersrente, wird also schrittweise von 65 auf 67 Lebensjahre erhöht.
Nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag reduziert sich die Altersgrenze aber um je ein Jahr pro weiterem Jahr Mitgliedschaft (bis max. dem 18. Jahr, § 19 Abs. 3 AbgG).
Z.B. kann ein Bundestagsabgeordneter nach 18 Jahren Dienstzeit derzeit (Stand Januar 2017) mit 56 Jahren und 4 Monaten in Pension gehen.
***
Quelle:
de.wikipedia.org/wiki/Mitglied_des_Deutschen_Bundestages#Di.C3.A4ten_und_Aufwandsentsch.C3.A4digungen
***
Diäten und Aufwandsentschädigungen
***
Abgeordnetenentschädigung (Diät): 9.327,21 €/Monat (gemäß § 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz, gültig seit 1. Juli 2016)
Steuerfreie Kostenpauschale: 4.305,46 €/Monat
(Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale pauschal abgedeckt. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden; bei niedrigeren Ausgaben ist der nicht verbrauchte Teil der Kostenpauschale ein steuerfreies Zusatzeinkommen.
[5])[6]
Zuschuss zur Krankenversicherung:
----> ca. 250 €/Monat
(50 Prozent des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Höchstsatzes, des „Arbeitgeberanteils“).
[7]
Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG,[8] die seit 2012 auch für private Reisen genutzt werden kann.[5]
Innerhalb Berlins ist die Nutzung des Fahrdienstes des Deutschen Bundestages kostenfrei.
Auch Kosten für Inlandsflüge werden erstattet.
[5]
Übernahme von bis zu 20.830 €/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten.
Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt.
Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.
[5]
Pro Jahr Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt ein Abgeordneter einen Pensions-Anspruch auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.
Der Höchstsatz von 67,5 Prozent wird nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit erreicht.
Wenn ein Abgeordneter z.B. zwei vierjährige Legislaturperioden Mitglied des Bundestags war, so erhält er 0,025 × 8 × 9.327 € = 1.865,44 € Pension.
Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie der Beginn der Regelaltersrente, wird also schrittweise von 65 auf 67 Lebensjahre erhöht.
Nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag reduziert sich die Altersgrenze aber um je ein Jahr pro weiterem Jahr Mitgliedschaft (bis max. dem 18. Jahr, § 19 Abs. 3 AbgG).
Z.B. kann ein Bundestagsabgeordneter nach 18 Jahren Dienstzeit derzeit (Stand Januar 2017) mit 56 Jahren und 4 Monaten in Pension gehen.
***
Quelle:
de.wikipedia.org/wiki/Mitglied_des_Deutschen_Bundestages#Di.C3.A4ten_und_Aufwandsentsch.C3.A4digungen
***