Post by Admin on Dec 3, 2017 14:52:54 GMT
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----> Wohngeld Anspruch für Ausländer
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Der Anspruch auf das Wohngeld ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden, was bedeutet, dass auch Ausländer (nach § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) , die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, den Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten können.
Bei Ausländern, die einem EU-Staat angehören, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.
Ausländer eines nicht EU-Staates müssen dagegen einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen, aus dem sich der Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
EU-Ausländer
Ausländer, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören, sind automatisch nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU freizügigkeitsberechtigt und haben damit ihren Aufenthaltstitel in der gesamten Europäischen Union.
Hält sich dieser Personenkreis also auch tatsächlich in der Bundesrepublik auf, besteht Anspruch auf Wohngeld für den Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss.
Die Vorlage eines gültigen Personal- oder Reisepasses sowie Nachweise über den Wohnraum sind zunächst ausreichend.
Die weiteren Voraussetzungen zum allgemeinen Wohngeldanspruch sind auch bei Ausländern zu beachten.
Nicht EU-Ausländer
Von Ausländern, die keinem EU-Mitgliedsstaat angehören, wird für den Wohngeldantrag ein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Aufenhthaltsgesetz gefordert. Diese müssen also nachweisen, dass sie berechtigt sind, sich legal in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Dazu gehören nach § 3 WoGG Personen, die:
+ einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
+ ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
+ eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
+ die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben
oder
+ auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
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Quelle:
www.wohngeld.org/auslaender.html
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----> Wohngeld Anspruch für Ausländer
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Der Anspruch auf das Wohngeld ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden, was bedeutet, dass auch Ausländer (nach § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) , die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, den Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten können.
Bei Ausländern, die einem EU-Staat angehören, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.
Ausländer eines nicht EU-Staates müssen dagegen einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen, aus dem sich der Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
EU-Ausländer
Ausländer, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören, sind automatisch nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU freizügigkeitsberechtigt und haben damit ihren Aufenthaltstitel in der gesamten Europäischen Union.
Hält sich dieser Personenkreis also auch tatsächlich in der Bundesrepublik auf, besteht Anspruch auf Wohngeld für den Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss.
Die Vorlage eines gültigen Personal- oder Reisepasses sowie Nachweise über den Wohnraum sind zunächst ausreichend.
Die weiteren Voraussetzungen zum allgemeinen Wohngeldanspruch sind auch bei Ausländern zu beachten.
Nicht EU-Ausländer
Von Ausländern, die keinem EU-Mitgliedsstaat angehören, wird für den Wohngeldantrag ein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Aufenhthaltsgesetz gefordert. Diese müssen also nachweisen, dass sie berechtigt sind, sich legal in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Dazu gehören nach § 3 WoGG Personen, die:
+ einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
+ ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
+ eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
+ die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben
oder
+ auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
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Quelle:
www.wohngeld.org/auslaender.html
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